Abfindungsrechner 2026: Was bleibt nach Steuern?

Berechnen Sie, welche Steuern Ihre Abfindung im Jahr der Auszahlung auslöst und was netto bleibt, mit und ohne Fünftelregelung. Ein zweites Szenario zeigt, wie ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) für ein PV-Investment die Steuer desselben Jahres verändert.

Unverbindliche Modellrechnung. Die steuerlichen Voraussetzungen sind individuell zu prüfen; der Rechner ermittelt die Steuer auf eine bereits bekannte Abfindung, nicht deren Höhe oder Ihren Anspruch darauf.

Luftaufnahme der Photovoltaik-Freiflächenanlage Falkenberg in Brandenburg, im Hintergrund Windräder

Abfindungsrechner: Steuer und Netto berechnen

Der Rechner startet mit einer gekennzeichneten Beispielrechnung, arbeitet ohne Anmeldung und rechnet im Browser.

Ihre Angaben

Eingaben speichert und überträgt der Rechner nicht.

Beispielrechnung.

Ohne Abfindung, nicht das Bruttogehalt.

Bruttobetrag vor allen Abzügen.

Investitionsabzugsbetrag (IAB)

Höchstens 50 % der Anschaffungskosten.

Hilfe zu den Eingaben

Der Rechner rechnet live: Das Ergebnis aktualisiert sich bei jeder Änderung, einen Berechnen-Knopf gibt es nicht.

Vorbelegt sind 100.000 € übriges zu versteuerndes Einkommen, 300.000 € Abfindung und ein IAB von 100.000 € für das Steuerjahr 2026, Einzelveranlagung, ohne Kirchensteuer. Ersetzen Sie die Werte durch Ihre eigenen.

Tragen Sie das zu versteuernde Jahreseinkommen ohne die Abfindung und vor Abzug eines Investitionsabzugsbetrags ein. Das ist nicht Ihr Bruttogehalt.

Ihr Einkommensteuerbescheid weist das zu versteuernde Einkommen in einer eigenen Zeile aus. Der Bescheid des Vorjahres ist ein guter Ausgangspunkt für Ihre Schätzung.

Endet Ihr Arbeitsverhältnis im Laufe des Jahres, fällt das übrige Einkommen oft niedriger aus als im Vorjahr. Rechnen Sie mit dem voraussichtlichen Wert für das Jahr der Auszahlung.

Bei Zusammenveranlagung zählt das gemeinsame zu versteuernde Einkommen beider Partner. Abfindungen und andere nach der Fünftelregelung begünstigte Zahlungen tragen Sie nicht hier ein, sondern im Feld „Abfindung (brutto)“. Haben Sie im Steuerjahr kein weiteres Einkommen, tragen Sie 0 ein.

Die Steuerklasse spielt keine Rolle: Sie bestimmt nur, wie viel Lohnsteuer monatlich einbehalten wird. Die endgültige Jahressteuer steht erst im Einkommensteuerbescheid.

Begünstigt ist eine Entschädigung für entgehende Einnahmen, typischerweise die Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Bereits erdiente Ansprüche wie rückständiger Lohn, Urlaubsabgeltung, Weihnachtsgeld oder Boni gehören nicht dazu; sie zählen in der Regel zum übrigen Einkommen. Ausnahme: Wird Lohn für mehr als zwölf Monate, die sich über mindestens zwei Kalenderjahre erstrecken, auf einmal nachgezahlt, etwa nach einem Kündigungsschutzverfahren, ist auch diese Nachzahlung in der Regel begünstigt, wenn es für die Nachzahlung auf einmal wirtschaftlich vernünftige Gründe gibt (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG, R 34.4 EStR). Diesen Betrag zählen Sie hier hinzu.

Tragen Sie den Bruttobetrag ein, ohne Werbungskosten wie Anwaltskosten oder den Arbeitnehmer-Pauschbetrag abzuziehen. Werbungskosten zur Abfindung können die Steuer etwas senken, der Pauschbetrag nur, wenn Sie im selben Jahr keinen anderen Arbeitslohn haben; der Rechner berücksichtigt beides nicht.

Wird die Abfindung auf zwei Jahre verteilt ausgezahlt, entfällt die Fünftelregelung in der Regel, außer die Teilzahlung im anderen Jahr ist gering (höchstens 10 % der Hauptzahlung oder niedriger als deren Steuervorteil). Entfällt sie, wird jeder Teil im Jahr seiner Auszahlung regulär besteuert. Tragen Sie dann nur den Teil ein, der im gewählten Steuerjahr ausgezahlt wird, und lesen Sie die Werte ohne Fünftelregelung. Mit der ganzen Abfindung zeigt der Rechner die Steuer für eine Auszahlung in einem einzigen Jahr. Ohne Fünftelregelung ist das meist mehr, als bei Verteilung auf zwei Jahre anfällt.

Mit einem Investitionsabzugsbetrag ziehen Sie einen Teil der Kosten einer geplanten Anschaffung schon vor dem Kauf vom Gewinn Ihres Betriebs ab. Das setzt einen eigenen Betrieb und eine geplante Investition voraus, etwa eine PV-Anlage.

Der Investitionsabzugsbetrag beträgt höchstens 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten und höchstens 200.000 € je Betrieb, zusammen mit noch offenen IAB der drei Vorjahre.

Weitere Einstellungen2026 · Einzelveranlagung · keine Kirchensteuer

Das Jahr, in dem die Abfindung ausgezahlt wird.

Veranlagung

Grundtarif, zum Beispiel für Ledige.

Splittingtarif für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner. Tragen Sie dann das gemeinsame zu versteuernde Einkommen beider Partner ein.

Der Satz richtet sich nach dem Bundesland Ihres Wohnsitzes.

Ihr Ergebnis

Der Rechner wird geladen.

Ihr nächster Schritt

Sie überlegen, einen Teil Ihrer Abfindung in Photovoltaik zu investieren? Wir besprechen mit Ihnen passende Projekte, prüffähige Unterlagen und den Zeitplan. Die steuerliche Prüfung im Einzelfall übernimmt Ihr Steuerberater, über eine Finanzierung entscheidet Ihre Bank.

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Was die große Zahl zeigt

Die Steuerentlastung im Abfindungsjahr vergleicht die Jahressteuer bei voller Besteuerung mit der des eingestellten Szenarios; darunter steht, wie viel davon auf Fünftelregelung und IAB entfällt. Im vorbelegten Beispiel, 100.000 € übriges Einkommen, 300.000 € Abfindung und IAB 100.000 € für 2026 bei Einzelveranlagung ohne Kirchensteuer, sind das 94.279,02 €: 3.866,57 € Fünftelregelung und 90.412,45 € IAB im Abzugsjahr. Die drei Karten zeigen die Jahressteuer: 169.358,09 € ohne Fünftelregelung, 165.491,52 € mit Fünftelregelung, 75.079,07 € mit Fünftelregelung und IAB.

Das Abfindungsnetto daneben ist die Abfindung minus Mehrsteuer, mit Fünftelregelung, ohne IAB. Es bleibt unverändert, wenn Sie den IAB bewegen: Dessen Wirkung gehört zur Jahressteuer, nicht zum Netto. Die gesamte Jahressteuer zieht der Rechner nicht ab, denn ein Teil entfällt auf Ihr übriges Einkommen.

Warum die Auszahlung zunächst niedriger ist

Seit 2025 behält der Arbeitgeber die Lohnsteuer ohne Fünftelregelung ein; die Ermäßigung erhalten Sie nur über Ihre Einkommensteuererklärung. Sind Sie dazu nicht verpflichtet, geben Sie sie freiwillig ab (Antragsveranlagung, § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG), in der Regel bis vier Jahre danach. Die Auszahlung liegt deshalb meist unter dem berechneten Netto; planen Sie mit dem Auszahlungsbetrag.

Was der Rechner nicht berücksichtigt

  • Sozialversicherung: Eine echte Abfindung ist kein Arbeitsentgelt und für Pflichtversicherte beitragsfrei; enthaltene Lohnansprüche oder Urlaubsabgeltung sind es nicht. Mit Arbeitslosengeld bleiben Sie pflichtversichert, sonst läuft die Mitgliedschaft als freiwillige Versicherung weiter (§ 188 Abs. 4 SGB V); nur dann kann die Krankenkasse Beiträge verlangen, und nur bei nicht eingehaltener Kündigungsfrist. Maßgebend ist oft eine fiktive Frist (§ 158 Abs. 1 SGB III): 18 Monate bei zeitlich unbegrenzt ausgeschlossener ordentlicher Kündigung, ein Jahr bei Kündigung nur gegen Abfindung, verlängert um eine Urlaubsabgeltung. Bemessen wird je Beitragsmonat Ihr letztes Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze, bis zum Ende dieser Frist und längstens ein Jahr. Monatliche Zahlung ist voll beitragspflichtig. Einzelheiten klärt Ihre Krankenkasse.
  • Arbeitslosengeld und andere Lohnersatzleistungen, Kinderfreibeträge, Verluste, Werbungskosten sowie Kappung oder Teilerlass der Kirchensteuer.
  • Ob Ihre Zahlung die Voraussetzungen der Fünftelregelung erfüllt; fehlen sie, gilt die Regelbesteuerung.

Vom Ergebnis zur Investition

Eine Steuerwirkung allein macht noch keine gute Investition. Auch ein PV-Direktinvestment hat Risiken: Erträge hängen von Wetter, Strompreisen und Technik ab, Bau und Netzanschluss können sich verzögern, das Kapital ist lange gebunden, ein Kredit ist unabhängig vom Ertrag zu bedienen, und eingesetztes Kapital kann ganz oder teilweise verloren gehen; zugesagt ist nichts davon. Lassen Sie die Unterlagen vorher von Steuerberater und Bank prüfen. Wie ein IAB wirkt, steht unter IAB und Photovoltaik; der Ablauf ohne Kaufzusage unter Beratung und Ansprechpartner.

Fünftelregelung: Rechenweg, Voraussetzungen, Rechtsstand

So rechnet das Finanzamt

Die Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG mildert die Progression, wenn eine Entschädigung in einem Jahr zufließt. Das Finanzamt ermittelt die Steuer auf Ihr übriges zu versteuerndes Einkommen und auf dieses Einkommen zuzüglich eines Fünftels der Abfindung; den Unterschied verfünffacht es und schlägt ihn auf die Steuer des übrigen Einkommens auf. Versteuert wird die Abfindung vollständig im Zuflussjahr. Die Vorschrift gilt 2025 und 2026 unverändert; seit 2025 wirkt die Ermäßigung nur noch über die Steuererklärung, ohne gesonderten Antrag.

Voraussetzungen: Entschädigung und Zusammenballung

Begünstigt ist eine Entschädigung als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen (§ 24 Nr. 1 EStG). Erdiente Ansprüche wie rückständiger Lohn, Urlaubsabgeltung, Weihnachtsgeld oder Tantiemen gehören nicht dazu, auch wenn sie im Aufhebungsvertrag stehen. Zudem muss die Entschädigung zusammengeballt zufließen, geprüft in zwei Stufen:

  • Zufluss grundsätzlich in einem Kalenderjahr. Eine Teilzahlung in einem anderen Jahr schadet in der Regel, außer sie beträgt höchstens 10 % der Hauptzahlung oder ist niedriger als deren Steuervorteil. Eine vereinbarte Auszahlung erst im Folgejahr steht dem nicht entgegen; die zweite Stufe gilt dann für das Folgejahr, und der dort entgehende Lohn ist meist ein Jahreslohn.
  • Sie müssen im Jahr der Auszahlung insgesamt mehr erhalten als bei Weiterbeschäftigung. Das ist stets erfüllt, wenn die Abfindung den bis Jahresende entgehenden Lohn übersteigt; sonst vergleicht das Finanzamt mit dem Vorjahr, und neuer Lohn und Arbeitslosengeld zählen mit.

Wann die Fünftelregelung wenig oder nichts bringt

Am stärksten wirkt die Regel bei niedrigem übrigem Einkommen und hoher Abfindung. Nichts bringt sie, wenn übriges und gesamtes Einkommen im selben Bereich mit gleichbleibendem Grenzsteuersatz liegen, also beide in der 42-%-Zone oder beide in der 45-%-Zone. Wenig bringt sie, wenn das übrige Einkommen knapp unter der 42-%-Zone liegt und ein Fünftel der Abfindung es hineinhebt: In einem eigenen Fall mit 60.000 € übrigem Einkommen und 100.000 € Abfindung bleiben bei Einzelveranlagung nur 713 €. Das ist nicht die Vorbelegung des Rechners; dort ergeben 100.000 € und 300.000 € eine Fünftelwirkung von 3.866,57 €. 2026 beginnt die 42-%-Zone bei Einzelveranlagung bei 69.879 €, die 45-%-Zone bei 277.826 €; bei Zusammenveranlagung gelten doppelte Beträge.

Beispielrechnungen mit offengelegten Annahmen

Für alle Beispiele: Steuerjahr 2026, keine Kinderfreibeträge, kein Arbeitslosengeld, Voraussetzungen der Fünftelregelung erfüllt. „Steuern“ heißt Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und, wo angegeben, Kirchensteuer; die Tabellen runden auf volle Euro.

Beispiel 1: 100.000 € Abfindung brutto, Netto bei Einzelveranlagung

Annahmen: übriges zu versteuerndes Einkommen 40.000 €, keine Kirchensteuer, kein IAB. Ohne Abfindung fielen 7.209 € Steuern an.

Regelbesteuerung Fünftelregelung
Steuern im Jahr insgesamt 50.286 € 44.657 €
Mehrsteuer durch die Abfindung 43.077 € 37.448 €
Abfindung netto 56.923 € 62.552 €

Die Fünftelregelung entlastet um 5.628,43 €; die Mehrsteuer entspricht gut 37 % der Abfindung.

Beispiel 2: 150.000 € Abfindung bei Zusammenveranlagung mit Kirchensteuer

Annahmen: Ehepaar mit Zusammenveranlagung, gemeinsames übriges zu versteuerndes Einkommen 90.000 €, Kirchensteuer 9 %, kein IAB. Ohne Abfindung fielen 19.260 € Steuern an.

Regelbesteuerung Fünftelregelung
Steuern im Jahr insgesamt 89.915 € 81.782 €
Mehrsteuer durch die Abfindung 70.654 € 62.521 €
Abfindung netto 79.346 € 87.479 €

Die Fünftelregelung entlastet um 8.133 €, einschließlich geringerem Solidaritätszuschlag und geringerer Kirchensteuer. Eine Kappung ändert daran nichts: In Ländern mit 9 % greift sie frühestens ab 3 % des zu versteuernden Einkommens, hier ab 7.200 €; die Kirchensteuer liegt mit 7.068 € darunter.

Beispiel 3: 200.000 € Abfindung bei hohem Einkommen, kaum Vorteil

Annahmen: Einzelveranlagung, übriges zu versteuerndes Einkommen 80.000 €, keine Kirchensteuer, kein IAB. Ohne Abfindung fielen 22.716 € Steuern an.

Regelbesteuerung Fünftelregelung
Steuern im Jahr insgesamt 112.388 € 112.320 €
Mehrsteuer durch die Abfindung 89.673 € 89.604 €
Abfindung netto 110.327 € 110.396 €

Die Fünftelregelung entlastet hier nur um 68,57 €. Das übrige Einkommen liegt schon in der 42-%-Zone, das gesamte Einkommen von 280.000 € überschreitet die 45-%-Grenze nur knapp. Bei 300.000 € übrigem Einkommen wäre der Vorteil 0 €.

Beispiel 4: IAB-Szenario, getrennt vom Netto

Annahmen: wie Beispiel 2, dazu ein IAB von 50.000 € für eine geplante PV-Investition im eigenen Betrieb; alle Voraussetzungen des § 7g EStG erfüllt, kein Steuerstundungsmodell nach § 15b EStG, volle Minderung des zu versteuernden Einkommens.

Das Netto bleibt unberührt, weil der Rechner die IAB-Wirkung nicht der Abfindung zurechnet: Mehrsteuer 62.521 €, Netto 87.479 €, Vorteil der Fünftelregelung 8.133 €. Getrennt davon sinkt die Jahressteuer durch den IAB um 33.260 €; ohne Abfindung wären es 15.838 €. Die zusätzlichen 17.422 € entstehen, weil der IAB zuerst das übrige Einkommen mindert und die Fünftelregelung dadurch stärker greift. Die Zahl gilt nur, wenn die Fünftelregelung anerkannt wird; ein Teil ist nur aufgeschoben, und mindestens 100.000 € netto sind fristgerecht zu finanzieren.

IAB und Photovoltaik: Wirkung, Voraussetzungen, Grenzen

Wie ein Investitionsabzugsbetrag wirkt

Mit einem IAB nach § 7g EStG ziehen Sie bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts vom Gewinn Ihres Betriebs ab, bevor Sie investieren. Dabei darf ein Verlust entstehen; der Rechner unterstellt, dass er Ihr übriges Einkommen mindert.

Das ist nicht selbstverständlich: Beruht die Investition auf einem vorgefertigten Anbieterkonzept und übersteigen die geplanten Anfangsverluste samt IAB 10 % des eingesetzten Eigenkapitals, kann § 15b EStG (Steuerstundungsmodell) die Verrechnung mit Abfindung und übrigem Einkommen ausschließen; der Verlust mindert dann nur spätere Gewinne derselben Anlage, und die Wirkung im Abzugsjahr entfällt. Das kann nach dem Bundesfinanzhof auch für IAB-Verluste gelten (BFH, Urteil vom 02.10.2025, IV R 14/23); lassen Sie es vorher steuerlich prüfen.

Vier Dinge sind auseinanderzuhalten. Im Abzugsjahr senkt der IAB die Jahressteuer; das zeigt der Rechner. In den Folgejahren wirkt ein Teil zurück, weil der IAB im Investitionsjahr hinzugerechnet wird und die Anschaffungskosten in der Regel gemindert werden (Wahlrecht nach § 7g Abs. 2 Satz 3 EStG), was die Abschreibung senkt. Davon getrennt steht der Investitionsbedarf, mindestens das Doppelte des IAB. Das Abfindungsnetto bleibt unberührt, weil die IAB-Wirkung nicht zur Abfindung gehört. Dauerhaft bleibt nur der Unterschied zwischen Ihrem Steuersatz im Abzugsjahr und dem der Folgejahre, dazu der Zinsvorteil: Das kann null sein, bei später höheren Sätzen sogar ungünstiger.

Wer ihn nutzen kann

Ein IAB setzt einen Betrieb mit Gewinnermittlung nach § 4 oder § 5 EStG und Gewinnerzielungsabsicht voraus; über die Nutzungsdauer muss insgesamt Gewinn zu erwarten sein. Der Betrieb muss im Abzugsjahr schon bestehen oder nachweisbar in Eröffnung sein, etwa durch Bestellung, Kreditantrag oder Gewerbeanmeldung. Außerdem gilt:

  • Gewinn des Betriebs ohne IAB höchstens 200.000 €.
  • Neuer IAB und noch offene IAB der drei Vorjahre zusammen höchstens 200.000 € je Betrieb.
  • Nutzung im Anschaffungs- und im Folgejahr ausschließlich oder fast ausschließlich (nach Verwaltungsauffassung mindestens 90 %) betrieblich im Inland oder durch Vermietung.
  • Investition bis Ende des dritten Wirtschaftsjahres nach dem Abzugsjahr, Übermittlung des Abzugs mit der Gewinnermittlung.

Davon zu unterscheiden ist § 3 Nr. 72 EStG: Einnahmen aus Anlagen auf, an oder in Gebäuden sind steuerfrei, und ein Betrieb nur mit solchen Anlagen kann keinen IAB bilden. Die einheitliche Grenze von 30 kW peak je Wohn- oder Gewerbeeinheit gilt für Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden; für früher angeschaffte gilt die vorherige Staffel weiter. Geprüft wird sie je Gebäude: Wird sie überschritten, ist nur die betroffene Anlage nicht begünstigt, die übrigen bleiben steuerfrei und zählen allein in die Gesamtgrenze von 100 kW peak. Diese gilt je Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft und ist eine Freigrenze: Wird sie überschritten, entfällt die Steuerbefreiung ganz. Freiflächenanlagen fallen nicht darunter, und bei rein vermögensverwaltender Beteiligung ohne eigenen Betrieb gibt es ebenfalls keinen IAB.

Investitionsbedarf, Finanzierung und Liquidität

Die Anschaffungskosten müssen mindestens doppelt so hoch sein wie der IAB, gerechnet ohne abziehbare Umsatzsteuer; fällt darauf Umsatzsteuer an, finanzieren Sie diese bis zur Erstattung vor. Abfindung und Steuerwirkung sind also keine frei verfügbare Liquidität. Umsatz- und Gewerbesteuerfolgen klärt Ihr Steuerberater, über einen Kredit die Bank.

Was passiert ohne fristgerechte Investition

Wird nicht fristgerecht oder nicht begünstigt investiert, macht das Finanzamt den IAB im Abzugsjahr rückgängig; ebenso bei Verkauf oder schädlicher Nutzung vor Ende des Folgejahres. Auf die Nachzahlung fallen Zinsen von 0,15 % je vollem Monat an, Zinslauf ab 15 Monaten nach Ablauf des Abzugsjahres. Für IAB aus 2025 und 2026 gilt die Dreijahresfrist ohne Verlängerung.

Was Ihr Steuerberater prüft

Ob ein IAB in Ihrem Fall zulässig ist und wirkt, prüft Ihr Steuerberater: Erwerbsform, § 15b EStG, begünstigte Anlagenteile, Anschaffungszeitpunkt. Die Seite Sonderkontingent 2026 zeigt frei gewordene Einheiten in laufenden Projekten; ob eine zur Frist Ihres IAB passt, klären Sie ebenfalls mit ihm.

Warum Projektauswahl und Umsetzung zählen

Eine IAB-Wirkung setzt eine tatsächliche, fristgerechte Investition voraus. Auf dem Papier sehen viele Projekte gut aus; entscheidend ist, ob sie gebaut werden und ans Netz kommen. Darauf achten wir:

  • Grid-First: Wir führen den Netzanschluss von Projektbeginn an, abgestimmt mit dem Netzbetreiber; Übergabestationen, Trassen und Einspeisezusagen laufen parallel zum Bau.
  • Partner mit festen Pflichten: verbindliche Zeitpläne und Berichtspflichten; den Baufortschritt dokumentieren wir laufend und legen ihn offen, auch wenn er nicht nach Plan läuft.
  • Prüffähige Unterlagen: Für ein zugewiesenes Projekt liegen sie im Datenraum bereit, prüfbar für Steuerberater und Bank.

Auf unserer Startseite weisen wir für 2025 vier Projekte mit zusammen rund 33,5 MWp aus, die im Mittel rund 175 Tage nach Baustart ans Netz gingen; ein Versprechen für künftige Bauzeiten ist das nicht. Die Schritte sind auseinanderzuhalten: in Rödinghausen etwa DC-seitige Fertigstellung am 03.11.2025, Netzgang am 08.12.2025. Welcher Zeitpunkt steuerlich als Anschaffung gilt, beurteilt Ihr Steuerberater.

Beratungsablauf und Ansprechpartner

Grötsch & Partner berät zu Photovoltaik-Direktinvestments und vermittelt Projekte; wir sind weder Steuerberater noch Bank. So läuft die Zusammenarbeit:

  1. Unverbindliches Gespräch: Ziele, steuerliche Ausgangslage, Budgetrahmen, Zeitplan. Passt nichts, sagen wir Ihnen das.
  2. Projekt und Unterlagen: Passt eines, erhalten Sie die prüffähigen Unterlagen im Datenraum.
  3. Prüfung durch Ihre Fachleute: Ihr Steuerberater beurteilt Fünftelregelung und IAB, die Bank entscheidet über eine Finanzierung; auf Wunsch vermitteln wir Finanzierungspartner.
  4. Entscheidung und Begleitung: Den Bau übernimmt der Projektierer, den Betrieb spezialisierte Partner; Ihre Ansprechpartner bleiben dieselben.

Ihre Anfrage ist unverbindlich und keine Kaufzusage. Unsere Vergütung erfolgt umsatzabhängig durch den Projektierer, nicht durch Sie. Ihre Ansprechpartner sind Martin Grötsch, Gründer, und Anton Wurzinger, Prokurist, zuständig für die Kundenbetreuung.

Häufige Fragen

Einen festen Satz gibt es nicht. Sie zählt zum zu versteuernden Einkommen des Zuflussjahres und wird nach Ihrem Tarif besteuert, gegebenenfalls mit Fünftelregelung, zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. In unseren Beispielen mit 40.000 € bis 90.000 € übrigem Einkommen liegt die Mehrsteuer bei gut 37 % bis knapp 45 % der Abfindung, ohne weiteres Einkommen deutlich darunter (100.000 €, 2026, einzeln: rund 8 %).

Ja, § 34 Abs. 1 EStG gilt 2026 unverändert. Seit 2025 wendet sie nur noch das Finanzamt an, über Ihre Einkommensteuererklärung.

Der Arbeitgeber behält die Lohnsteuer ohne Fünftelregelung ein, der Rechner zeigt die Jahressteuer nach Veranlagung; die Erstattung kommt erst mit dem Steuerbescheid. Dazu kommen Sozialversicherungsbeiträge auf Lohnbestandteile wie Urlaubsabgeltung und, bei freiwillig Versicherten ohne eingehaltene maßgebende Kündigungsfrist, Beiträge der Krankenkasse.

Ihr zu versteuerndes Einkommen des Auszahlungsjahres ohne die Abfindung, nicht Ihr Bruttogehalt; bei Zusammenveranlagung das gemeinsame. Die Steuerklasse bestimmt nur den Lohnsteuerabzug.

Wenn Ihr übriges Einkommen in der 42-%-Zone oder knapp darunter liegt; schon ein Fünftel der Abfindung hebt Sie dann in die Zone (60.000 € und 100.000 €, 2026, einzeln: 713 €). In der Zone bringt sie nichts, solange das gesamte Einkommen unter der 45-%-Grenze bleibt, und wenig bei knapper Überschreitung (200.000 € Abfindung: 68,57 €).

Nicht über den Arbeitslohn. Ein IAB gehört zu einem eigenen Betrieb mit Gewinnermittlung, der im Abzugsjahr besteht oder nachweisbar in Eröffnung ist. Ob ein Verlust daraus Ihr übriges Einkommen mindert oder § 15b EStG das verhindert, prüft Ihr Steuerberater.

Eine PV-Anlage in einem eigenen Betrieb, fast ausschließlich betrieblich genutzt; ein Betrieb nur mit steuerfreien Gebäudeanlagen nach § 3 Nr. 72 EStG scheidet aus. Die Erwerbsform steht in den Projektunterlagen.

Nein. Wir vermitteln bundesweit Projekte, vor allem Freiflächenanlagen, in die Sie ohne eigene Immobilie investieren.

Methodik, Quellen und Stand

Rechenweg: Der Rechner vergleicht bis zu vier Szenarien: ohne Abfindung, Regelbesteuerung, Fünftelregelung und optional Fünftelregelung mit IAB. Einkommen und Einkommensteuer werden nach § 32a EStG auf volle Euro abgerundet, bei Zusammenveranlagung mit Splitting; negatives übriges Einkommen durch einen IAB behandelt er nach § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG. Der Solidaritätszuschlag berücksichtigt Freigrenze und Milderungszone, die Kirchensteuer ist vereinfacht mit 8 % oder 9 % angesetzt. Wäre die Fünftelregelung durch Rundung teurer, gilt die Regelbesteuerung.

Prüfung: Die Rechenmethode ist an 66 amtlichen Vergleichswerten geprüft: 61 aus dem Einkommensteuerrechner des Bundesfinanzministeriums, 5 aus den Beispielen zur Fünftelregelung im Einkommensteuer-Handbuch 2025. Zusätzlich gleichen wir ihn mit einer separat programmierten Referenzrechnung ab.

Quellen (abgerufen am 11.09.2026, sozialrechtliche Fundstellen am 12.09.2026):

Stand: September 2026, Tarifjahre 2025 und 2026. Für 2027 liegt nur ein Regierungsentwurf vor; wir passen den Rechner an, sobald ein neuer Tarif verkündet ist.

Diese Seite ist eine allgemeine Information und keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung.