Abfindungsrechner 2026: Was bleibt nach Steuern?
Berechnen Sie, welche Steuern Ihre Abfindung im Jahr der Auszahlung auslöst und was netto bleibt, mit und ohne Fünftelregelung. Ein zweites Szenario zeigt, wie ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) für ein PV-Investment die Steuer desselben Jahres verändert.
Unverbindliche Modellrechnung. Die steuerlichen Voraussetzungen sind individuell zu prüfen; der Rechner ermittelt die Steuer auf eine bereits bekannte Abfindung, nicht deren Höhe oder Ihren Anspruch darauf.

Abfindungsrechner: Steuer und Netto berechnen
Der Rechner startet mit einer gekennzeichneten Beispielrechnung, arbeitet ohne Anmeldung und rechnet im Browser.
Ihr Ergebnis
BeispielrechnungDer Rechner wird geladen.
Steuerentlastung im Abfindungsjahr
- davon Fünftelregelung
- davon IAB im Abzugsjahr
Ohne IAB-Szenario besteht die Entlastung allein aus der Fünftelregelung.
Jahressteuer im Vergleich
Ohne Fünftelregelung
Mit Fünftelregelung
Fünftelregelung und IAB
Nicht aktiv: entspricht der Fünftelregelung.
Das IAB-Szenario ist eingeschaltet, aber noch ohne Betrag. Tragen Sie im Formular einen Investitionsabzugsbetrag ein.
Wirkung im Abzugsjahr; ein Teil gleicht sich in den Folgejahren wieder aus.
- Mindestens nötige Anschaffungskosten (netto)
Ohne Zusage zu Finanzierung oder Rendite.
Abfindungsnetto mit Fünftelregelung, ohne IAB
Bleibt beim Bewegen des IAB gleich; seine Wirkung steht oben in der Entlastung.
Sie haben keine Abfindung eingetragen, deshalb entsteht keine Mehrsteuer.
Wie der IAB Ihre Jahressteuer verändert
Wichtig für Ihr Ergebnis
Berechnung im Detail
Die vollständige Aufschlüsselung nach Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für jedes Szenario.
Nicht alle Spalten passen auf den Bildschirm. Die Werte mit Abfindung stehen rechts daneben: Verschieben Sie die Tabelle seitlich.
Für den Tarif wird das zu versteuernde Einkommen auf volle Euro abgerundet, bei Zusammenveranlagung dessen Hälfte; die Tabelle zeigt es ungerundet. Die Einkommensteuer ist auf volle Euro abgerundet, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer auf volle Cent.
Für das IAB-Szenario weist der Rechner bewusst keine Mehrsteuer der Abfindung aus: Der IAB ist eine Investitionsentscheidung und gehört nicht zum Netto der Abfindung.
Rechenweg der Fünftelregelung anzeigen
Die Fünftelregelung wird nur angesetzt, wenn sie günstiger ist als die Regelbesteuerung. Ist das verbleibende Einkommen negativ, beträgt die Steuer nach § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG das Fünffache der Steuer auf ein Fünftel des gesamten zu versteuernden Einkommens.
Grenzen dieser Modellrechnung
Nicht berücksichtigt sind unter anderem Arbeitslosengeld und andere Lohnersatzleistungen im selben Jahr, Kinderfreibeträge und Verluste; die Rechnung ersetzt keine steuerliche Beratung.
Grenzen im Einzelnen anzeigen
Ihr nächster Schritt
Sie überlegen, einen Teil Ihrer Abfindung in Photovoltaik zu investieren? Wir besprechen mit Ihnen passende Projekte, prüffähige Unterlagen und den Zeitplan. Die steuerliche Prüfung im Einzelfall übernimmt Ihr Steuerberater, über eine Finanzierung entscheidet Ihre Bank.
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Was die große Zahl zeigt
Die Steuerentlastung im Abfindungsjahr vergleicht die Jahressteuer bei voller Besteuerung mit der des eingestellten Szenarios; darunter steht, wie viel davon auf Fünftelregelung und IAB entfällt. Im vorbelegten Beispiel, 100.000 € übriges Einkommen, 300.000 € Abfindung und IAB 100.000 € für 2026 bei Einzelveranlagung ohne Kirchensteuer, sind das 94.279,02 €: 3.866,57 € Fünftelregelung und 90.412,45 € IAB im Abzugsjahr. Die drei Karten zeigen die Jahressteuer: 169.358,09 € ohne Fünftelregelung, 165.491,52 € mit Fünftelregelung, 75.079,07 € mit Fünftelregelung und IAB.
Das Abfindungsnetto daneben ist die Abfindung minus Mehrsteuer, mit Fünftelregelung, ohne IAB. Es bleibt unverändert, wenn Sie den IAB bewegen: Dessen Wirkung gehört zur Jahressteuer, nicht zum Netto. Die gesamte Jahressteuer zieht der Rechner nicht ab, denn ein Teil entfällt auf Ihr übriges Einkommen.
Warum die Auszahlung zunächst niedriger ist
Seit 2025 behält der Arbeitgeber die Lohnsteuer ohne Fünftelregelung ein; die Ermäßigung erhalten Sie nur über Ihre Einkommensteuererklärung. Sind Sie dazu nicht verpflichtet, geben Sie sie freiwillig ab (Antragsveranlagung, § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG), in der Regel bis vier Jahre danach. Die Auszahlung liegt deshalb meist unter dem berechneten Netto; planen Sie mit dem Auszahlungsbetrag.
Was der Rechner nicht berücksichtigt
- Sozialversicherung: Eine echte Abfindung ist kein Arbeitsentgelt und für Pflichtversicherte beitragsfrei; enthaltene Lohnansprüche oder Urlaubsabgeltung sind es nicht. Mit Arbeitslosengeld bleiben Sie pflichtversichert, sonst läuft die Mitgliedschaft als freiwillige Versicherung weiter (§ 188 Abs. 4 SGB V); nur dann kann die Krankenkasse Beiträge verlangen, und nur bei nicht eingehaltener Kündigungsfrist. Maßgebend ist oft eine fiktive Frist (§ 158 Abs. 1 SGB III): 18 Monate bei zeitlich unbegrenzt ausgeschlossener ordentlicher Kündigung, ein Jahr bei Kündigung nur gegen Abfindung, verlängert um eine Urlaubsabgeltung. Bemessen wird je Beitragsmonat Ihr letztes Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze, bis zum Ende dieser Frist und längstens ein Jahr. Monatliche Zahlung ist voll beitragspflichtig. Einzelheiten klärt Ihre Krankenkasse.
- Arbeitslosengeld und andere Lohnersatzleistungen, Kinderfreibeträge, Verluste, Werbungskosten sowie Kappung oder Teilerlass der Kirchensteuer.
- Ob Ihre Zahlung die Voraussetzungen der Fünftelregelung erfüllt; fehlen sie, gilt die Regelbesteuerung.
Vom Ergebnis zur Investition
Eine Steuerwirkung allein macht noch keine gute Investition. Auch ein PV-Direktinvestment hat Risiken: Erträge hängen von Wetter, Strompreisen und Technik ab, Bau und Netzanschluss können sich verzögern, das Kapital ist lange gebunden, ein Kredit ist unabhängig vom Ertrag zu bedienen, und eingesetztes Kapital kann ganz oder teilweise verloren gehen; zugesagt ist nichts davon. Lassen Sie die Unterlagen vorher von Steuerberater und Bank prüfen. Wie ein IAB wirkt, steht unter IAB und Photovoltaik; der Ablauf ohne Kaufzusage unter Beratung und Ansprechpartner.
Fünftelregelung: Rechenweg, Voraussetzungen, Rechtsstand
So rechnet das Finanzamt
Die Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG mildert die Progression, wenn eine Entschädigung in einem Jahr zufließt. Das Finanzamt ermittelt die Steuer auf Ihr übriges zu versteuerndes Einkommen und auf dieses Einkommen zuzüglich eines Fünftels der Abfindung; den Unterschied verfünffacht es und schlägt ihn auf die Steuer des übrigen Einkommens auf. Versteuert wird die Abfindung vollständig im Zuflussjahr. Die Vorschrift gilt 2025 und 2026 unverändert; seit 2025 wirkt die Ermäßigung nur noch über die Steuererklärung, ohne gesonderten Antrag.
Voraussetzungen: Entschädigung und Zusammenballung
Begünstigt ist eine Entschädigung als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen (§ 24 Nr. 1 EStG). Erdiente Ansprüche wie rückständiger Lohn, Urlaubsabgeltung, Weihnachtsgeld oder Tantiemen gehören nicht dazu, auch wenn sie im Aufhebungsvertrag stehen. Zudem muss die Entschädigung zusammengeballt zufließen, geprüft in zwei Stufen:
- Zufluss grundsätzlich in einem Kalenderjahr. Eine Teilzahlung in einem anderen Jahr schadet in der Regel, außer sie beträgt höchstens 10 % der Hauptzahlung oder ist niedriger als deren Steuervorteil. Eine vereinbarte Auszahlung erst im Folgejahr steht dem nicht entgegen; die zweite Stufe gilt dann für das Folgejahr, und der dort entgehende Lohn ist meist ein Jahreslohn.
- Sie müssen im Jahr der Auszahlung insgesamt mehr erhalten als bei Weiterbeschäftigung. Das ist stets erfüllt, wenn die Abfindung den bis Jahresende entgehenden Lohn übersteigt; sonst vergleicht das Finanzamt mit dem Vorjahr, und neuer Lohn und Arbeitslosengeld zählen mit.
Wann die Fünftelregelung wenig oder nichts bringt
Am stärksten wirkt die Regel bei niedrigem übrigem Einkommen und hoher Abfindung. Nichts bringt sie, wenn übriges und gesamtes Einkommen im selben Bereich mit gleichbleibendem Grenzsteuersatz liegen, also beide in der 42-%-Zone oder beide in der 45-%-Zone. Wenig bringt sie, wenn das übrige Einkommen knapp unter der 42-%-Zone liegt und ein Fünftel der Abfindung es hineinhebt: In einem eigenen Fall mit 60.000 € übrigem Einkommen und 100.000 € Abfindung bleiben bei Einzelveranlagung nur 713 €. Das ist nicht die Vorbelegung des Rechners; dort ergeben 100.000 € und 300.000 € eine Fünftelwirkung von 3.866,57 €. 2026 beginnt die 42-%-Zone bei Einzelveranlagung bei 69.879 €, die 45-%-Zone bei 277.826 €; bei Zusammenveranlagung gelten doppelte Beträge.
Beispielrechnungen mit offengelegten Annahmen
Für alle Beispiele: Steuerjahr 2026, keine Kinderfreibeträge, kein Arbeitslosengeld, Voraussetzungen der Fünftelregelung erfüllt. „Steuern“ heißt Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und, wo angegeben, Kirchensteuer; die Tabellen runden auf volle Euro.
IAB und Photovoltaik: Wirkung, Voraussetzungen, Grenzen
Wie ein Investitionsabzugsbetrag wirkt
Mit einem IAB nach § 7g EStG ziehen Sie bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts vom Gewinn Ihres Betriebs ab, bevor Sie investieren. Dabei darf ein Verlust entstehen; der Rechner unterstellt, dass er Ihr übriges Einkommen mindert.
Das ist nicht selbstverständlich: Beruht die Investition auf einem vorgefertigten Anbieterkonzept und übersteigen die geplanten Anfangsverluste samt IAB 10 % des eingesetzten Eigenkapitals, kann § 15b EStG (Steuerstundungsmodell) die Verrechnung mit Abfindung und übrigem Einkommen ausschließen; der Verlust mindert dann nur spätere Gewinne derselben Anlage, und die Wirkung im Abzugsjahr entfällt. Das kann nach dem Bundesfinanzhof auch für IAB-Verluste gelten (BFH, Urteil vom 02.10.2025, IV R 14/23); lassen Sie es vorher steuerlich prüfen.
Vier Dinge sind auseinanderzuhalten. Im Abzugsjahr senkt der IAB die Jahressteuer; das zeigt der Rechner. In den Folgejahren wirkt ein Teil zurück, weil der IAB im Investitionsjahr hinzugerechnet wird und die Anschaffungskosten in der Regel gemindert werden (Wahlrecht nach § 7g Abs. 2 Satz 3 EStG), was die Abschreibung senkt. Davon getrennt steht der Investitionsbedarf, mindestens das Doppelte des IAB. Das Abfindungsnetto bleibt unberührt, weil die IAB-Wirkung nicht zur Abfindung gehört. Dauerhaft bleibt nur der Unterschied zwischen Ihrem Steuersatz im Abzugsjahr und dem der Folgejahre, dazu der Zinsvorteil: Das kann null sein, bei später höheren Sätzen sogar ungünstiger.
Wer ihn nutzen kann
Ein IAB setzt einen Betrieb mit Gewinnermittlung nach § 4 oder § 5 EStG und Gewinnerzielungsabsicht voraus; über die Nutzungsdauer muss insgesamt Gewinn zu erwarten sein. Der Betrieb muss im Abzugsjahr schon bestehen oder nachweisbar in Eröffnung sein, etwa durch Bestellung, Kreditantrag oder Gewerbeanmeldung. Außerdem gilt:
- Gewinn des Betriebs ohne IAB höchstens 200.000 €.
- Neuer IAB und noch offene IAB der drei Vorjahre zusammen höchstens 200.000 € je Betrieb.
- Nutzung im Anschaffungs- und im Folgejahr ausschließlich oder fast ausschließlich (nach Verwaltungsauffassung mindestens 90 %) betrieblich im Inland oder durch Vermietung.
- Investition bis Ende des dritten Wirtschaftsjahres nach dem Abzugsjahr, Übermittlung des Abzugs mit der Gewinnermittlung.
Davon zu unterscheiden ist § 3 Nr. 72 EStG: Einnahmen aus Anlagen auf, an oder in Gebäuden sind steuerfrei, und ein Betrieb nur mit solchen Anlagen kann keinen IAB bilden. Die einheitliche Grenze von 30 kW peak je Wohn- oder Gewerbeeinheit gilt für Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden; für früher angeschaffte gilt die vorherige Staffel weiter. Geprüft wird sie je Gebäude: Wird sie überschritten, ist nur die betroffene Anlage nicht begünstigt, die übrigen bleiben steuerfrei und zählen allein in die Gesamtgrenze von 100 kW peak. Diese gilt je Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft und ist eine Freigrenze: Wird sie überschritten, entfällt die Steuerbefreiung ganz. Freiflächenanlagen fallen nicht darunter, und bei rein vermögensverwaltender Beteiligung ohne eigenen Betrieb gibt es ebenfalls keinen IAB.
Investitionsbedarf, Finanzierung und Liquidität
Die Anschaffungskosten müssen mindestens doppelt so hoch sein wie der IAB, gerechnet ohne abziehbare Umsatzsteuer; fällt darauf Umsatzsteuer an, finanzieren Sie diese bis zur Erstattung vor. Abfindung und Steuerwirkung sind also keine frei verfügbare Liquidität. Umsatz- und Gewerbesteuerfolgen klärt Ihr Steuerberater, über einen Kredit die Bank.
Was passiert ohne fristgerechte Investition
Wird nicht fristgerecht oder nicht begünstigt investiert, macht das Finanzamt den IAB im Abzugsjahr rückgängig; ebenso bei Verkauf oder schädlicher Nutzung vor Ende des Folgejahres. Auf die Nachzahlung fallen Zinsen von 0,15 % je vollem Monat an, Zinslauf ab 15 Monaten nach Ablauf des Abzugsjahres. Für IAB aus 2025 und 2026 gilt die Dreijahresfrist ohne Verlängerung.
Was Ihr Steuerberater prüft
Ob ein IAB in Ihrem Fall zulässig ist und wirkt, prüft Ihr Steuerberater: Erwerbsform, § 15b EStG, begünstigte Anlagenteile, Anschaffungszeitpunkt. Die Seite Sonderkontingent 2026 zeigt frei gewordene Einheiten in laufenden Projekten; ob eine zur Frist Ihres IAB passt, klären Sie ebenfalls mit ihm.
Warum Projektauswahl und Umsetzung zählen
Eine IAB-Wirkung setzt eine tatsächliche, fristgerechte Investition voraus. Auf dem Papier sehen viele Projekte gut aus; entscheidend ist, ob sie gebaut werden und ans Netz kommen. Darauf achten wir:
- Grid-First: Wir führen den Netzanschluss von Projektbeginn an, abgestimmt mit dem Netzbetreiber; Übergabestationen, Trassen und Einspeisezusagen laufen parallel zum Bau.
- Partner mit festen Pflichten: verbindliche Zeitpläne und Berichtspflichten; den Baufortschritt dokumentieren wir laufend und legen ihn offen, auch wenn er nicht nach Plan läuft.
- Prüffähige Unterlagen: Für ein zugewiesenes Projekt liegen sie im Datenraum bereit, prüfbar für Steuerberater und Bank.
Auf unserer Startseite weisen wir für 2025 vier Projekte mit zusammen rund 33,5 MWp aus, die im Mittel rund 175 Tage nach Baustart ans Netz gingen; ein Versprechen für künftige Bauzeiten ist das nicht. Die Schritte sind auseinanderzuhalten: in Rödinghausen etwa DC-seitige Fertigstellung am 03.11.2025, Netzgang am 08.12.2025. Welcher Zeitpunkt steuerlich als Anschaffung gilt, beurteilt Ihr Steuerberater.
Beratungsablauf und Ansprechpartner
Grötsch & Partner berät zu Photovoltaik-Direktinvestments und vermittelt Projekte; wir sind weder Steuerberater noch Bank. So läuft die Zusammenarbeit:
- Unverbindliches Gespräch: Ziele, steuerliche Ausgangslage, Budgetrahmen, Zeitplan. Passt nichts, sagen wir Ihnen das.
- Projekt und Unterlagen: Passt eines, erhalten Sie die prüffähigen Unterlagen im Datenraum.
- Prüfung durch Ihre Fachleute: Ihr Steuerberater beurteilt Fünftelregelung und IAB, die Bank entscheidet über eine Finanzierung; auf Wunsch vermitteln wir Finanzierungspartner.
- Entscheidung und Begleitung: Den Bau übernimmt der Projektierer, den Betrieb spezialisierte Partner; Ihre Ansprechpartner bleiben dieselben.
Ihre Anfrage ist unverbindlich und keine Kaufzusage. Unsere Vergütung erfolgt umsatzabhängig durch den Projektierer, nicht durch Sie. Ihre Ansprechpartner sind Martin Grötsch, Gründer, und Anton Wurzinger, Prokurist, zuständig für die Kundenbetreuung.
- Telefon: +49 151 7021 7618
- E-Mail: office@
groetschundpartner.com - So arbeitet Grötsch & Partner
Häufige Fragen
Methodik, Quellen und Stand
Rechenweg: Der Rechner vergleicht bis zu vier Szenarien: ohne Abfindung, Regelbesteuerung, Fünftelregelung und optional Fünftelregelung mit IAB. Einkommen und Einkommensteuer werden nach § 32a EStG auf volle Euro abgerundet, bei Zusammenveranlagung mit Splitting; negatives übriges Einkommen durch einen IAB behandelt er nach § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG. Der Solidaritätszuschlag berücksichtigt Freigrenze und Milderungszone, die Kirchensteuer ist vereinfacht mit 8 % oder 9 % angesetzt. Wäre die Fünftelregelung durch Rundung teurer, gilt die Regelbesteuerung.
Prüfung: Die Rechenmethode ist an 66 amtlichen Vergleichswerten geprüft: 61 aus dem Einkommensteuerrechner des Bundesfinanzministeriums, 5 aus den Beispielen zur Fünftelregelung im Einkommensteuer-Handbuch 2025. Zusätzlich gleichen wir ihn mit einer separat programmierten Referenzrechnung ab.
Quellen (abgerufen am 11.09.2026, sozialrechtliche Fundstellen am 12.09.2026):
- § 32a EStG, Einkommensteuertarif
- § 34 EStG und § 24 EStG
- BMF-Schreiben zu Entlassungsentschädigungen (LStH 2026, Anhang 15)
- § 39b EStG und § 46 EStG
- § 3 SolZG und § 4 SolZG
- § 51a EStG
- § 7g EStG und BMF-Schreiben vom 15.06.2022 zu § 7g
- § 15b EStG und BFH, Urteil vom 02.10.2025, IV R 14/23
- § 3 Nr. 72 EStG und BMF-Schreiben vom 17.07.2023 zu Photovoltaikanlagen
- § 233a AO und § 238 AO
- § 32b EStG, Progressionsvorbehalt
- § 158 SGB III sowie § 5 und § 188 SGB V zur Krankenversicherung
Stand: September 2026, Tarifjahre 2025 und 2026. Für 2027 liegt nur ein Regierungsentwurf vor; wir passen den Rechner an, sobald ein neuer Tarif verkündet ist.
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